Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 221Artikel eins, Paragraph 221
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 221.Paragraph 221,
(1)Absatz eins,Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.Wenn nach der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten wegen eines Finanzvergehens neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, die für die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Ahndung des Vergehens sprechen, so hat das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) über die gerichtliche Zuständigkeit zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Lehnt das Landesgericht (§ 32 Abs. 3 StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.Lehnt das Landesgericht (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) die gerichtliche Zuständigkeit ab, so hat es das Urteil im Schuld- und Strafausspruch wegen des Finanzvergehens aufzuheben.
(3)Absatz 3,Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 212 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 212, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR40143700